unsere agb's

Allgemeines:

Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle mündlichen und schriftlichen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen  Gültigkeit. Änderungen bedürfen selbst wenn sie mit dem Käufer abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden uns nicht. Unser Stillschweigen gegenüber anderslautenden Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen, oder wurden Sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

1. Angebote

Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen auch mit Vertretern und Mitarbeitern bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Technische, sowie preisliche Änderungen gegenüber Prospekt- und Offertaussagen sind jederzeit vorbehalten.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche MwSt. Es kommen die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Werk Salzburg per Bahnfracht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versand mittels Spediteur oder eigenem Fuhrpark nur nach Vereinbarung. Rollgeldkosten gehen zu Lasten des Käufers.

Abweichungen in der Liefermenge bei Verschleißteilen gelten bis zu 20% als vereinbart.

Arbeiter-, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Beschaffungsschwierigkeiten  bei Produktionsmitteln, bei Ersatzteilen für Produktionsmaschinen, allgemeine Behinderungen des Geld- oder Kreditverkehrs, gelten als Lieferverpflichtung und eventuell festgelegter Liefertermine. Dasselbe gilt im Falle sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen, welche die Leistung erschweren.

Bei Aufträgen wird das Verpackungsmaterial zum Selbstkostenpreis berechnet. Für die Rücksendung einer Verpackung erfolgt keine Rückvergütung.

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Ware bar, mittels Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Andere Zahlungsmittel werden nicht zahlungshalber akzeptiert.

Bei Sonderaufträgen behalten wir uns jeweils eine angemessene Anzahlung vor.

Bei Zahlungsverzug gelten 14% Verzugszinsen p. a. sowie Zinseszinsen in gleicher Höhe und gesetzlicher. USt. aus diesen Zinsen als vereinbart.

Mahnspesen werden vom Käufer getragen und stellen einen Klagstitel dar. Gegenforderungen von Lieferanten werden nicht zahlungshalber akzeptiert, es sei denn, es besteht eine schriftliche Einverständniserklärung unsererseits.

Bei Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt von unerfüllten oder teilweise erfüllten Aufträgen unter Setzung einer Frist von 5 Tagen zurücktreten. Die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

Mängelrügen entbinden nicht von der sofortigen Zahlungsplicht.

5. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten und etwas anfallender Sonderleistungen wie Zinsen, Spesen und Kosten unser Eigentum. Werden Schecks in Zahlung gegeben, so gilt erst die unwiderrufliche Gutschrift auf unserem Konto inklusive anfallender Nebenkosten als Zahlung.

Die Waren dürfen weder übereignet noch verpfändet werden.  Für den Fall der Veräußerung der im Eigentum der Lieferfirma bleibenden Ware, tritt der Käufer die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber an die Lieferfirma ab, desgleichen den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung oder einer Versicherungssumme für den Fall des Eintritts von Schäden. Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehalt gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Ware in Maschinen, Anlagen oder dergleichen einbaut. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat dem Käufer die im Voraus abgetretenen Forderungen unverz cvüglich unter Angabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen bekanntzugeben und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten oder seinem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Eigentumsvorbehaltsware zu gewähren. Die Verarbeitung etwa gelieferter Rohstoffe, Halbfabrikate und dergleichen ist bis zur ordnungsgemäßen Bezahlung untersagt.

6. Gewährleistung und Haftung

Beanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

 Für Verschleißteile sind allfällige Garantieansprüche in Bezug auf Haftbarkeit ausgeschlossen. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung spätestens jedoch 8 Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen.

Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Es muss uns Gelegenheit gegeben werden, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Umtausch gegen mangelfreie Ware oder Vergütung des Mindestwertes sofern sich die Ware noch im gelieferten Zustand befindet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist A-5020 Salzburg soweit nicht anders vereinbart.

Gerichtsstand ist das jeweils sachlich örtlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg

Alle dem Geschäftszweck dienenden Handlungen bestimmen sich nach österreichischem Recht.

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